opencaselaw.ch

S 2019 112

Fremdenpolizei

Graubünden · 2020-11-24 · Deutsch GR
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Ergänzungsleistungen | Ergänzungsleistungen/EOG

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Am 16. Dezember 2016 verfügte die AHV-Ausgleichskasse Ergänzungs- leistungen ab dem 1. Januar 2017 in der Höhe von Fr. 1'551.-- und eine Individuelle Prämienverbilligung von Fr. 378.--.

E. 3 Die AHV-Ausgleichskasse zeigte A._____ am 21. Juli 2017 an, dass sie eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vornehme. Da sich A._____ nicht verlauten liess, stellte die AHV-Ausgleichskasse die Zahlung der Ergänzungsleistungen ein, was sie A._____ mit Schreiben vom 29. September 2017 mitteilte. Darauf reagierte A._____ nicht. In der Folge sandte die AHV-Ausgleichskasse ihm am 3. November 2017, 4. De- zember 2017, 14. Dezember 2017, 20. September 2018, 7. November 2018, 6. Dezember 2018, 4. Februar 2019 und am 7. Februar 2019 weitere Abmahnungen.

E. 3.1 Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 4 ELG und Art. 13 ATSG Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt einer Person in der Schweiz wie auch der Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 4

- 6 - Abs. 1 lit. c ELG). Dabei definiert sich der Wohnsitzbegriff nach dem zivil- rechtlichen Wohnsitzbegriff (vgl. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]) und befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mit- telpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu BGE 141 V 530 E.5.2 m.H.; KIESER, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Art. 13 Rz. 16 ff.; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfol- gend WEL] Rz. 1210.02, Stand 1. Januar 2019, https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/6930/download?=version=13 [zuletzt besucht am

24. November 2020]). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (vgl. BGE 141 V 530 E.5.3 m.H.; KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 24 ff.).

E. 3.2 Die Ergänzungsleistungen werden deshalb bei einem längeren Ausland- aufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. WEL Rz. 2310.01, vgl. Kap. 2.3.3. und 2.3.4). Hält sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland auf, entfällt ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr. Die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ist deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete Ergänzungsleistungen sind zurückzufordern (vgl. MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Basel/Freiburg 2015, Art. 4 Rz. 28 ff.; WEL Rz. 2330.02).

E. 3.3 Es ist aktenmässig erstellt und überdies unbestritten, dass sich der Be- schwerdeführer vom 16. Juni 2017 bis auf einen kurzen Unterbruch von wenigen Tagen im Juni/Juli 2018 (wahrscheinlich 14. Juni bis 3. Juli 2018) bis am 13. Februar 2019 in Spanien aufhielt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 127, 128, 131, 133, 134, 148 S. 31 und 155 S. 2). Somit war er im Jahr 2017 insgesamt 198 Tage ausser Landes, weshalb der Er-

- 7 - gänzungsleistungsanspruch für das gesamte Kalenderjahr 2017 entfiel und bereits bezahlte Ergänzungsleistungen hätten zurückgefordert werden müssen (vgl. WEL Rz. 2330.02). Die Beschwerdegegnerin hingegen stellte die Ergänzungsleistungen erst per 1. Oktober 2017 ein und verzichtete auf eine Rückforderung. Sie folgte damit der Regel, wonach einer Person, die sich mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingen- den Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistungen ab dem darauf- folgenden Kalendermonat eingestellt und ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet werden, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurück- kehrt (WEL Rz. 2330.01). Der Beschwerdeführer kann somit mangels tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz ab dem 16. Juni 2017 bis zum Jah- resende 2017 nichts Stichhaltiges gegen den Einstellungsentscheid vor- bringen. Dies gilt auch für das Jahr 2018, in welchem sich der Beschwer- deführer weit über 300 Tage in Spanien aufhielt und somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte (vgl. Zuzug nach O.2._____ aus Spanien am 15. Juni 2018 [Bg-act. 128 S. 6], Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 20. Juni 2018 [Bg-act. 127], Abreise bereits wieder am 3. Juli 2018 [vgl. Bg-act. 155 S. 2]).

E. 4 Am 11. März 2019 verfügte die AHV-Ausgleichskasse rückwirkend per

1. Oktober 2017 die Einstellung der Ergänzungsleistungen.

E. 4.1 Bei einem Auslandaufenthalt aus triftigem Grund werden die Ergänzungs- leistungen allerdings für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Als triftiger Grund gelten berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber ein Auf- enthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 30 m.H.; WEL Rz. 2340.02). Bei Auslandsaufenthalten aus zwingenden Grün- den werden die Ergänzungsleistungen so lange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt. Als zwin- gende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungs- leistungsberechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähig- keit infolge Krankheit oder Unfall) oder andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 31 m.H.; WEL Rz. 2340.03 und Rz. 2340.04).

- 8 -

E. 4.2 Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung der versicherten Personen beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze. Demnach muss, wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung er- forderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Sie haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amts- stellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärungen von Leistungsansprüchen erforderlich sind; diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG) (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 28 Rz. 29 f.).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Gründe für seinen Spanienauf- enthalt (Hinreise und verzögerte Rückkehr) vor. Zunächst soll er zu Ferien bzw. zur Erholung von Strapazen und zum Familienbesuch nach Spanien gereist sein (vgl. Bg-act. 128 S. 7 und 155 S. 2). Was die Unmöglichkeit der ursprünglich geplanten Rückkehr anbelangt, machte er im Einsprache- verfahren finanzielle Gründe aufgrund der Einstellung der Ergänzungsleis- tungen geltend (vgl. Einsprache vom 10. April 2019, siehe auch Bg-act. 124 S. 1). In der Beschwerde brachte er zunächst gesundheitliche Gründe (Rü- ckenverletzung und tiefste Depression) und sodann besondere Umstände bzw. höhere Gewalt (Kommunikationsschwierigkeiten, streitige Mietver- hältnisse in der Schweiz, fehlende finanzielle Mittel) vor. Einen triftigen Grund für seinen längeren Auslandsaufenthalt (Beruf oder Ausbildung) macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und liegt auch nicht vor. Einen zwingenden Grund (z.B. fehlende Transportfähigkeit infolge Krank- heit oder Unfall, oder andere Formen höherer Gewalt, welche eine Rück- kehr verunmöglichten) kann der Beschwerdeführer nicht nennen und ge- rade die angeblichen gesundheitlichen Gründe bleiben für den fraglichen Zeitraum gänzlich unbelegt. Die angeblichen gesundheitlichen Gründe werden vom Beschwerdeführer auch stets nur pauschal genannt (vgl. Bg-

- 9 - act. 120 S. 1 und 144 S. 1) ohne jegliche Spezifikation, worin die gesund- heitlichen Beschwerden bestanden haben mögen – dies, obschon die Be- schwerdegegnerin ihn am 20. Februar 2018 per E-Mail explizit aufforderte, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, wonach eine Rückreise in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (vgl. Bg-act. 121). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforde- rung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllte, hat die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss und zu Recht die Ergänzungsleistungen eingestellt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben zu haben, was er mit Angabe eines Miet- und Gebrauchslei- hevertrags für den fraglichen Zeitraum Juni 2017 bis Februar 2019 dartut (vgl. Bg-act 120 S. 2 und 128 [ab 15. Juni 2018 betreffend kostenloses Wohnen bei Freunden in O.2._____]), doch mutet gerade der Mietvertrag ab 1. Juni 2017 sonderbar an, da der Beschwerdeführer darin als Vermieter und als Mieter unterschreibt und das Mietobjekt gar nicht genannt ist (vgl. Bg-act. 120 S. 2). Es kann nicht überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden, dass sich der Schwerpunkt aller Beziehungen bei dem annähernd zweijährigen Auslandaufenthalt sich stets in der Schweiz befand – gerade auch weil seine Ehefrau und ihre Verwandtschaft mit dem Beschwerdefüh- rer in Spanien in Kontakt stand, wie der Beschwerdeführer selber ausführt (vgl. S. 1 der Beschwerde). Letztlich kann aber die Wohnsitzfrage offenge- lassen werden, da der gewöhnliche Aufenthalt unbestrittenermassen zwi- schen Juni 2017 und Februar 2019 mit einem kurzen Unterbruch im Juni/Juli 2018 nicht in der Schweiz war. Finanzielle Gründe, eine streitige hiesige Mietsituation oder Kommunikationsprobleme sind rechtlich irrele- vant als Gründe, die eine Rückkehr in die Schweiz verhindert hätten. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einspra- che als auch in der Beschwerde teils widersprüchlich argumentiert. Seine Darstellungen überzeugen nicht. Zusammenfassend kann somit festgehal- ten werden, dass, da kein triftiger und kein zwingender Grund für einen längeren Auslandsaufenthalt bzw. eine unmögliche Rückkehr in die

- 10 - Schweiz existierte, die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen zu Recht per 1. Oktober 2017 eingestellt hat. 5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Über das sinngemässe Begehren nach unentgeltlicher Rechtspflege zu entscheiden erübrigt sich, zumal der Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Demnach erkennt das Gericht:

E. 5 Dagegen erhob A._____ am 10. April 2019 Einsprache und ergänzte diese fristgemäss am 19. Juni 2019. Die AHV-Ausgleichskasse wies die Einspra- che mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 ab und bestätigte die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 2017.

E. 6 Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Septem- ber 2019, mit fristgemässer Nachbesserung am 7. Oktober 2019, Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichs- kasse vom 20. August 2019 aufzuheben sei und ihm Ergänzungsleistun-

- 3 - gen vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2019 zuzusprechen seien. Sodann beantragte er Auszahlung einer Wiedergutmachung für diverse er- littene Schäden sowie unentgeltliche Rechtspflege für die lückenlose Auf- klärung des rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinde O.1._____, der SVA, der Post und der Polizei. Begründend führte er sinngemäss an, dass die Wasserleitung in der Küche seiner Wohnung in O.1._____ im Frühling 2017 ein Leck gehabt habe, so dass sie unbewohnbar geworden sei. Er sei aus- gezogen und nach Spanien gefahren, um sich dort psychisch und physisch von den Strapazen zu erholen. Kaum habe er eine neue Bleibe in Spanien gefunden, habe er festgestellt, dass die Ergänzungsleistungen eingestellt worden seien und sein Postfach nicht mehr bedient werde. Die Post habe ihm vom 21. Juli 2017 bis zum 24. Juni 2018 keine Postsendungen zuge- stellt. Nach zweieinhalb Monaten in Spanien habe er sich zwei Tage vor dem Buchen des Rückflugs am Rücken verletzt, was ihn wochenlang zum Liegen verdammt habe. In tiefster Depression, Verzweiflung und Hoff- nungslosigkeit sei er ausserstande gewesen, irgendeine Lösung zu finden. Zudem sei die Kommunikation fast unmöglich gewesen, weil er über keinen Telefonanschluss, kein Internet und keinen Mobiltelefonempfang verfügt habe. Er habe in dieser Zeit weder Hilfe noch Verständnis von der SVA erfahren. So habe er schliesslich, mangels Wohnmöglichkeit in der Schweiz und mangels finanzieller Mittel, den Spanienaufenthalt verlängern müssen. Dies gehe auf gesundheitliche Gründe und besondere Umstände bzw. höhere Gewalt zurück. Gesundheitliche Umstände hätten immer an erster Stelle gestanden, weshalb eine Rückkehr nicht möglich gewesen sei.

E. 7 Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte sie vor allem an, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum im Ausland befun- den habe. Auch der tatsächliche Aufenthalt lag unbestrittenermassen nicht in der Schweiz. Der Beschwerdeführer mache finanzielle Gründe dafür gel-

- 4 - tend, dass er nicht in die Schweiz habe zurückkehren können. Finanzielle Gründe würden gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen keine zwin- genden – und damit zu berücksichtigenden – Gründe für eine späte Rück- kehr in die Schweiz darstellen. Die vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde vorgebrachten gesundheitlichen Gründe, nun in Kenntnis, dass finanzielle Gründe nicht als zwingende Gründe in Frage kommen, habe er pauschal und unbelegt geltend gemacht. Er habe sich widersprüchlich ver- halten und es sei ohnehin nicht glaubhaft, dass er während fast zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig gewesen sei. Aus den Ak- ten seien auch keine anderen Gründe für eine verspätete Rückkehr ersicht- lich.

E. 8 Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2019 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, vom 20. August 2019, womit die Einsprache gegen die Ver- fügung vom 11. März 2019, wonach die Ergänzungsleistungen per 1. Ok- tober 2017 eingestellt werden, abgewiesen wurde. Gegen solche Ent- scheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG;

- 5 - SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in O.2._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Er- gänzungsleistungen zu Recht per 1. Oktober 2017 eingestellt hat. Nicht einzutreten ist auf die Forderung nach einer Wiedergutmachung und auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, um gegen die Ge- meinde, die Post und die Polizei vorzugehen, da diese Forderungen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und somit nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sein können.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 19 112

2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar ad hoc Fässler URTEIL vom 24. November 2020 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen

- 2 - 1. A._____ wohnte in der Vergangenheit zuerst in O.1._____ und später in O.2._____. Seit dem 1. Juli 2003 bezieht er Leistungen der Invalidenversi- cherung und seit dem 1. Februar 2005 zusätzlich Ergänzungsleistungen. 2. Am 16. Dezember 2016 verfügte die AHV-Ausgleichskasse Ergänzungs- leistungen ab dem 1. Januar 2017 in der Höhe von Fr. 1'551.-- und eine Individuelle Prämienverbilligung von Fr. 378.--. 3. Die AHV-Ausgleichskasse zeigte A._____ am 21. Juli 2017 an, dass sie eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vornehme. Da sich A._____ nicht verlauten liess, stellte die AHV-Ausgleichskasse die Zahlung der Ergänzungsleistungen ein, was sie A._____ mit Schreiben vom 29. September 2017 mitteilte. Darauf reagierte A._____ nicht. In der Folge sandte die AHV-Ausgleichskasse ihm am 3. November 2017, 4. De- zember 2017, 14. Dezember 2017, 20. September 2018, 7. November 2018, 6. Dezember 2018, 4. Februar 2019 und am 7. Februar 2019 weitere Abmahnungen. 4. Am 11. März 2019 verfügte die AHV-Ausgleichskasse rückwirkend per

1. Oktober 2017 die Einstellung der Ergänzungsleistungen. 5. Dagegen erhob A._____ am 10. April 2019 Einsprache und ergänzte diese fristgemäss am 19. Juni 2019. Die AHV-Ausgleichskasse wies die Einspra- che mit Einspracheentscheid vom 20. August 2019 ab und bestätigte die Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. Oktober 2017. 6. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 20. Septem- ber 2019, mit fristgemässer Nachbesserung am 7. Oktober 2019, Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er bean- tragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichs- kasse vom 20. August 2019 aufzuheben sei und ihm Ergänzungsleistun-

- 3 - gen vom 1. Oktober 2017 bis zum 28. Februar 2019 zuzusprechen seien. Sodann beantragte er Auszahlung einer Wiedergutmachung für diverse er- littene Schäden sowie unentgeltliche Rechtspflege für die lückenlose Auf- klärung des rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinde O.1._____, der SVA, der Post und der Polizei. Begründend führte er sinngemäss an, dass die Wasserleitung in der Küche seiner Wohnung in O.1._____ im Frühling 2017 ein Leck gehabt habe, so dass sie unbewohnbar geworden sei. Er sei aus- gezogen und nach Spanien gefahren, um sich dort psychisch und physisch von den Strapazen zu erholen. Kaum habe er eine neue Bleibe in Spanien gefunden, habe er festgestellt, dass die Ergänzungsleistungen eingestellt worden seien und sein Postfach nicht mehr bedient werde. Die Post habe ihm vom 21. Juli 2017 bis zum 24. Juni 2018 keine Postsendungen zuge- stellt. Nach zweieinhalb Monaten in Spanien habe er sich zwei Tage vor dem Buchen des Rückflugs am Rücken verletzt, was ihn wochenlang zum Liegen verdammt habe. In tiefster Depression, Verzweiflung und Hoff- nungslosigkeit sei er ausserstande gewesen, irgendeine Lösung zu finden. Zudem sei die Kommunikation fast unmöglich gewesen, weil er über keinen Telefonanschluss, kein Internet und keinen Mobiltelefonempfang verfügt habe. Er habe in dieser Zeit weder Hilfe noch Verständnis von der SVA erfahren. So habe er schliesslich, mangels Wohnmöglichkeit in der Schweiz und mangels finanzieller Mittel, den Spanienaufenthalt verlängern müssen. Dies gehe auf gesundheitliche Gründe und besondere Umstände bzw. höhere Gewalt zurück. Gesundheitliche Umstände hätten immer an erster Stelle gestanden, weshalb eine Rückkehr nicht möglich gewesen sei. 7. Die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 die Abweisung der Be- schwerde. Begründend führte sie vor allem an, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers im strittigen Zeitraum im Ausland befun- den habe. Auch der tatsächliche Aufenthalt lag unbestrittenermassen nicht in der Schweiz. Der Beschwerdeführer mache finanzielle Gründe dafür gel-

- 4 - tend, dass er nicht in die Schweiz habe zurückkehren können. Finanzielle Gründe würden gemäss den geltenden rechtlichen Grundlagen keine zwin- genden – und damit zu berücksichtigenden – Gründe für eine späte Rück- kehr in die Schweiz darstellen. Die vom Beschwerdeführer in der Be- schwerde vorgebrachten gesundheitlichen Gründe, nun in Kenntnis, dass finanzielle Gründe nicht als zwingende Gründe in Frage kommen, habe er pauschal und unbelegt geltend gemacht. Er habe sich widersprüchlich ver- halten und es sei ohnehin nicht glaubhaft, dass er während fast zwei Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig gewesen sei. Aus den Ak- ten seien auch keine anderen Gründe für eine verspätete Rückkehr ersicht- lich. 8. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den an- gefochtenen Einspracheentscheid vom 20. August 2019 sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Aus- gleichskasse, vom 20. August 2019, womit die Einsprache gegen die Ver- fügung vom 11. März 2019, wonach die Ergänzungsleistungen per 1. Ok- tober 2017 eingestellt werden, abgewiesen wurde. Gegen solche Ent- scheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG;

- 5 - SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in O.2._____ im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsge- richt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspra- cheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 des Gesetzes über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung [KELG; BR 544.300]). Damit fällt die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG). 2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Er- gänzungsleistungen zu Recht per 1. Oktober 2017 eingestellt hat. Nicht einzutreten ist auf die Forderung nach einer Wiedergutmachung und auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, um gegen die Ge- meinde, die Post und die Polizei vorzugehen, da diese Forderungen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren und somit nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens sein können. 3.1. Anspruchsvoraussetzungen für die Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 4 ELG und Art. 13 ATSG Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt einer Person in der Schweiz wie auch der Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 4

- 6 - Abs. 1 lit. c ELG). Dabei definiert sich der Wohnsitzbegriff nach dem zivil- rechtlichen Wohnsitzbegriff (vgl. Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB; SR 210]) und befindet sich an dem Ort, der für sie zum Mit- telpunkt ihrer Lebensbeziehungen wird und wo sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu BGE 141 V 530 E.5.2 m.H.; KIESER, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Art. 13 Rz. 16 ff.; vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfol- gend WEL] Rz. 1210.02, Stand 1. Januar 2019, https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/6930/download?=version=13 [zuletzt besucht am

24. November 2020]). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (vgl. BGE 141 V 530 E.5.3 m.H.; KIESER, a.a.O., Art. 13 Rz. 24 ff.). 3.2. Die Ergänzungsleistungen werden deshalb bei einem längeren Ausland- aufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (vgl. WEL Rz. 2310.01, vgl. Kap. 2.3.3. und 2.3.4). Hält sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland auf, entfällt ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das gesamte Kalenderjahr. Die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ist deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr einzustellen; bereits ausgerichtete Ergänzungsleistungen sind zurückzufordern (vgl. MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Basel/Freiburg 2015, Art. 4 Rz. 28 ff.; WEL Rz. 2330.02). 3.3. Es ist aktenmässig erstellt und überdies unbestritten, dass sich der Be- schwerdeführer vom 16. Juni 2017 bis auf einen kurzen Unterbruch von wenigen Tagen im Juni/Juli 2018 (wahrscheinlich 14. Juni bis 3. Juli 2018) bis am 13. Februar 2019 in Spanien aufhielt (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 127, 128, 131, 133, 134, 148 S. 31 und 155 S. 2). Somit war er im Jahr 2017 insgesamt 198 Tage ausser Landes, weshalb der Er-

- 7 - gänzungsleistungsanspruch für das gesamte Kalenderjahr 2017 entfiel und bereits bezahlte Ergänzungsleistungen hätten zurückgefordert werden müssen (vgl. WEL Rz. 2330.02). Die Beschwerdegegnerin hingegen stellte die Ergänzungsleistungen erst per 1. Oktober 2017 ein und verzichtete auf eine Rückforderung. Sie folgte damit der Regel, wonach einer Person, die sich mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingen- den Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistungen ab dem darauf- folgenden Kalendermonat eingestellt und ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet werden, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurück- kehrt (WEL Rz. 2330.01). Der Beschwerdeführer kann somit mangels tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz ab dem 16. Juni 2017 bis zum Jah- resende 2017 nichts Stichhaltiges gegen den Einstellungsentscheid vor- bringen. Dies gilt auch für das Jahr 2018, in welchem sich der Beschwer- deführer weit über 300 Tage in Spanien aufhielt und somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hatte (vgl. Zuzug nach O.2._____ aus Spanien am 15. Juni 2018 [Bg-act. 128 S. 6], Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 20. Juni 2018 [Bg-act. 127], Abreise bereits wieder am 3. Juli 2018 [vgl. Bg-act. 155 S. 2]). 4.1. Bei einem Auslandaufenthalt aus triftigem Grund werden die Ergänzungs- leistungen allerdings für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Als triftiger Grund gelten berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber ein Auf- enthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 30 m.H.; WEL Rz. 2340.02). Bei Auslandsaufenthalten aus zwingenden Grün- den werden die Ergänzungsleistungen so lange weiter ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt. Als zwin- gende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die Ergänzungs- leistungsberechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähig- keit infolge Krankheit oder Unfall) oder andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 4 Rz. 31 m.H.; WEL Rz. 2340.03 und Rz. 2340.04).

- 8 - 4.2. Art. 28 ATSG regelt die Mitwirkung der versicherten Personen beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze. Demnach muss, wer Versicherungsleis- tungen beansprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistung er- forderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Sie haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amts- stellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärungen von Leistungsansprüchen erforderlich sind; diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG) (vgl. KIE- SER, a.a.O., Art. 28 Rz. 29 f.). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Gründe für seinen Spanienauf- enthalt (Hinreise und verzögerte Rückkehr) vor. Zunächst soll er zu Ferien bzw. zur Erholung von Strapazen und zum Familienbesuch nach Spanien gereist sein (vgl. Bg-act. 128 S. 7 und 155 S. 2). Was die Unmöglichkeit der ursprünglich geplanten Rückkehr anbelangt, machte er im Einsprache- verfahren finanzielle Gründe aufgrund der Einstellung der Ergänzungsleis- tungen geltend (vgl. Einsprache vom 10. April 2019, siehe auch Bg-act. 124 S. 1). In der Beschwerde brachte er zunächst gesundheitliche Gründe (Rü- ckenverletzung und tiefste Depression) und sodann besondere Umstände bzw. höhere Gewalt (Kommunikationsschwierigkeiten, streitige Mietver- hältnisse in der Schweiz, fehlende finanzielle Mittel) vor. Einen triftigen Grund für seinen längeren Auslandsaufenthalt (Beruf oder Ausbildung) macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend und liegt auch nicht vor. Einen zwingenden Grund (z.B. fehlende Transportfähigkeit infolge Krank- heit oder Unfall, oder andere Formen höherer Gewalt, welche eine Rück- kehr verunmöglichten) kann der Beschwerdeführer nicht nennen und ge- rade die angeblichen gesundheitlichen Gründe bleiben für den fraglichen Zeitraum gänzlich unbelegt. Die angeblichen gesundheitlichen Gründe werden vom Beschwerdeführer auch stets nur pauschal genannt (vgl. Bg-

- 9 - act. 120 S. 1 und 144 S. 1) ohne jegliche Spezifikation, worin die gesund- heitlichen Beschwerden bestanden haben mögen – dies, obschon die Be- schwerdegegnerin ihn am 20. Februar 2018 per E-Mail explizit aufforderte, eine ärztliche Bescheinigung einzureichen, wonach eine Rückreise in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei (vgl. Bg-act. 121). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforde- rung seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllte, hat die Beschwerdegegnerin androhungsgemäss und zu Recht die Ergänzungsleistungen eingestellt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben zu haben, was er mit Angabe eines Miet- und Gebrauchslei- hevertrags für den fraglichen Zeitraum Juni 2017 bis Februar 2019 dartut (vgl. Bg-act 120 S. 2 und 128 [ab 15. Juni 2018 betreffend kostenloses Wohnen bei Freunden in O.2._____]), doch mutet gerade der Mietvertrag ab 1. Juni 2017 sonderbar an, da der Beschwerdeführer darin als Vermieter und als Mieter unterschreibt und das Mietobjekt gar nicht genannt ist (vgl. Bg-act. 120 S. 2). Es kann nicht überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden, dass sich der Schwerpunkt aller Beziehungen bei dem annähernd zweijährigen Auslandaufenthalt sich stets in der Schweiz befand – gerade auch weil seine Ehefrau und ihre Verwandtschaft mit dem Beschwerdefüh- rer in Spanien in Kontakt stand, wie der Beschwerdeführer selber ausführt (vgl. S. 1 der Beschwerde). Letztlich kann aber die Wohnsitzfrage offenge- lassen werden, da der gewöhnliche Aufenthalt unbestrittenermassen zwi- schen Juni 2017 und Februar 2019 mit einem kurzen Unterbruch im Juni/Juli 2018 nicht in der Schweiz war. Finanzielle Gründe, eine streitige hiesige Mietsituation oder Kommunikationsprobleme sind rechtlich irrele- vant als Gründe, die eine Rückkehr in die Schweiz verhindert hätten. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einspra- che als auch in der Beschwerde teils widersprüchlich argumentiert. Seine Darstellungen überzeugen nicht. Zusammenfassend kann somit festgehal- ten werden, dass, da kein triftiger und kein zwingender Grund für einen längeren Auslandsaufenthalt bzw. eine unmögliche Rückkehr in die

- 10 - Schweiz existierte, die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen zu Recht per 1. Oktober 2017 eingestellt hat. 5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2019 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 6. Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nicht zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Über das sinngemässe Begehren nach unentgeltlicher Rechtspflege zu entscheiden erübrigt sich, zumal der Be- schwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]